Die Online - Anmeldung zu den Sprachprüfungen beginnt 3 Wochen vor dem Prüfungstermin.
Bitte achten Sie auf die Deadline zur Prüfungsanmeldung
Prüfungstermine hier...
Achtung: Bitte informieren Sie sich vor der Anmeldung über die Bedingungen zur Prüfungsanmeldung in den entsprechenden Prüfungsordnungen (siehe unten).
Kurzfassung der Anmeldebedingungen
(Diese Informationen sind nur als einfacher Überblick und als Hilfestellung gedacht, lesen Sie trotzdem bitte die rechtsverbindlichen Prüfungsordnungen!!!)
Zur Prüfung zum Abschluss der allgemeinsprachlichen Ausbildung (AP) werden Studierende zugelassen, die an der Europa-Universität Viadrina als ordentliche Studierende eingeschrieben sind. Sie müssen entweder mindestens zwei Oberstufen-Kurse erfolgreich abgeschlossen haben oder in einem noch aktuellen Einstufungstest (Haltbarkeit = zwei Semester) die Einstufung "O-Star" erreicht haben oder aufgrund eines besonderen Antrages für die Allgemeinsprachliche Prüfung zugelassen worden sein. Einzelheiten, insbesondere zu UNIcert® II, entnehmen Sie - wie gesagt - bitte der Prüfungsordnung.
Zur Prüfung zum Abschluss der Fachsprachenausbildung (ZP) werden Studierende zugelassen, die an der Europa-Universität Viadrina als ordentliche Studierende eingeschrieben sind und die Fachsprachenausbildung (Zertifikatsstufe 1 und 2) des Sprachenzentrums in der betreffenden Sprache und Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses "Fachsprache". Das Zertifikat UNIcert® III (Fachsprache) wird erteilt, wenn mindestens eine Zertifikatsstufe am Sprachenzentrum der Europa-Universität Viadrina absolviert wurde.
Zur Zertifikatsprüfung für Deutsch werden Studierende zugelassen, die an der Europa-Universität Viadrina als ordentliche Studierende eingeschrieben sind und die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung in Deutsch erfolgreich absolviert haben. Bei Nachweis gleicher Sprachkenntnisse befreit der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag von dieser Zulassungsbedingung.
Zu den Prüfungen wird nicht zugelassen, wer die jeweiligen Prüfungen nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten endgültig nicht bestanden hat.




